Mietrecht für Wohnen und Gewerbe
Das Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Gegenstand zahlloser gerichtlicher Auseinandersetzungen und daher wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägt. Es berührt elemtare Kernbereiche unseres privaten Lebens: Eigentum und Wohnrecht. Die Auflösung dieses Spannungsverhätnisses ist zentraler Gegenstand des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
Unser erfahrenes Team von JUR | URBAN beraten und unterstützen Vermieter, Mieter und Wohnungseigentumsgesellschaften bei der Wahrung ihrer Rechte.
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Was ist Mietrecht?
Das Mietrecht regelt umfassend die Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter und ist in den §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es lässt sich grob in drei Kategorien teilen:
- allgemeines Mietrecht
- Wohnraummietrecht
- Gewerberaummietrecht [mehr]
- Pachtrecht
Gegenstand des Mietrechts bildet die Entstehung eines Mietvertrages, die Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit sowie die Beendigung eines Mietvertrages.
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Seit 2004 eröffnet das anwaltliche Berufsrecht die Möglichkeit die Bezeichnung als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen, um die besondere Rechtskenntnis aufzuzeigen. Rechtsanwalt Urban hat 2020 den Fachanwaltslehrgang besucht und 2021 den Titel des Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht verliehen bekommen.
Dienstleistungen im Mietrecht
JUR | URBAN berät Sie umfassend im Mietrecht und bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Vertretung von Gastronomen
- Durchsetzung und Abwehr von Mieterhöhungen:
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete; Indexmiete, Staffelmiete - Instandsetzung, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen
- Kleingärten
- Kaution:
Außergerichtliche und gerichtliche Abrechnung und Rückforderung; Abwehr der Inanspruchnahme der Kautionsbürgschaft - Kündigung und Räumung:
von Wohnraum, Gewerberaum und Pacht; Kündigungsabwehr; Räumungsschutz; Eigenbedarf; Schriftformverstoß - Maklerrecht:
Beratung und Vertretung von Käufern, Verkäufern und Maklern - Mietinkasso:
Durchsetzung und Abwehr von Mietforderungen; Mietminderung - Mietmängel:
Durchsetzung und Abwehr von Mangelbeseitigungsansprüchen; Mietminderung - Wohnungseigentumsrecht:
Anfechtung und Ersetzung von Beschlüssen; Hausgeldinkasso; Durchsetzung baulicher Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum; Sondernutzungsrecht - Prozessführung
- Ruhe bewahren: Vermeiden Sie unbedachte Reaktionen!
- Miete weiter zahlen: Stellt sich die ursprüngliche Kündigung als unwirksam heraus, kann sich durch Unterlassen der Mietzahlungen ein (neuer) Kündigungsgrund ergeben und eine Kündigung des Vermieters rechtfertigen.
- Kündigungsgrund prüfen: Liegt der ordentliche oder außerordentliche Kündigungsgrund vor?
- Ggf. widersprechen: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Härtefalls zu widersprechen. Aber Vorsicht! Ein Widerspruch kann eine vorzeitige Räumungsklage rechtfertigen.
- Schonfristzahlung: wurden Ihnen als Mieter von Wohnraum erstmals wegen ausstehenden Zahlungen gekündigt, so wird die Kündigung nach § 569 BGB dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
In aller Regel müssen sowohl Wohnraum- als auch Gewerbemieter eine Mietsicherheit leisten. Dies geschieht als Mietkautionssparbuch, Mietbürgschaft oder Barkaution.
Wann die Kaution zurückgezahlt werden muss ist gesetzlich nicht geregelt. Die Parteien des Mietvertrages können dies im Vertrag regeln. Wird die Frist zur Rückzahlung nicht im Mietvertrag geregelt, so wird nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kaution jedenfalls dann fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen kann. Dies ist in der Regel 3 bis 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache der Fall, kommt aber auf den Einzelfall an.
Der Vermieter hat über seine Ansprüche, insbesondere auf Betriebs- und Nebenkosten abzurechnen. Sofern nicht Hohe Nachforderungen zu erwarten sind sollte der Mieter also in der Regel 6 Monate nach Rückgabe unter Fristsetzung Abrechnung und Auszahlung der Mietkaution nebst Zinsen verlangen.
Der Vermieter kann so in Verzug gesetzt werden, was die Möglichkeit für den Mieter eröffnet, dass weitere Rechtsverfolgungskosten, also auch die Anwaltskosten, vom Vermieter zu zahlen sind.