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Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

der Kanzlei „JUR | URBAN Rechtsanwalts GmbH, Geschäftsführer Julian R. Urban, Invalidenstraße 74, 10557 Berlin“

(im Weiteren: „Rechtsanwälte“)

Für die Mandatsbearbeitung der Rechtsanwälte gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Anwendungsbereich; Vertragsschluss; Gegenstand der Tätigkeit; Gebührenhinweis
Diese allgemeinen Mandantenbedingungen gelten für alle Verträge zwischen den Rechtsanwälten und dem Mandanten über die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten.

Ein Mandatsverhältnis kommt erst dadurch zustande, dass die Kanzlei das Ersuchen um ein Mandat annimmt. Ein derartiges Ersuchen liegt insbesondere
dann vor, wenn

• eine schriftliche Vollmacht erteilt wird,
• auf einen Vorschlag der Kanzlei hin ein Vorschuss gezahlt wird,
• den Rechtsanwälten zur Mandatsbearbeitung dienenden Unterlagen nach Aufforderung übersandt werden,
• mit den Rechtsanwälten ein Termin zur Rechtsberatung vereinbart wird, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erklärt.

Die Kanzlei nimmt das Ersuchen an, indem Sie das Mandat ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung des Mandats bzw. der Beratung beginnt.
Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten der Rechtsanwälte werden zwischen dem Mandanten und den
Rechtsanwälten gesondert vereinbart. Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich
ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der
Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und
etwaige Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte
hierauf rechtzeitig hin.

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige
Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten
einzuholen.

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert und den Bestimmungen des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder nach einer getroffenen Vergütungsvereinbarung.

2. Pflichten der Rechtsanwälte
a) Rechtliche Prüfung
Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die
Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
b) Verschwiegenheit
Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen des
Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere
Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
c) Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 – unverzüglich auf schriftliche
Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

3. Obliegenheiten des Mandanten
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:
a) Umfassende Information
Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen
sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des
Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit
wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die
darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
d) Rechtsschutzversicherung
Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der
Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der
Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine
anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu
speichern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Fax
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung
einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu,
dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist
verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft
wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwälte ihm ohne
Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei
unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und
Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung; Elektronische Rechnungsstellung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige
Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte
bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der
Honorarforderung der Rechtsanwälte hiermit an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen auf offene
Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf
Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies
gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Rechtsanwälte übersenden Ihre Rechnungen grundsätzlich an die vom Mandanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse. Der Mandant stimmt
insofern einer Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Wege zu.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach
Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt.
Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

9. Haftung, Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache
Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf 4 Mio. € beschränkt (§ 52 Absatz 1 Ziff. 2 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 4 Mio. € abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte verjähren 24 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässige Schäden, für Schäden aufgrund arglistigen Verschweigens oder unerlaubter Handlungen.

10. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

11. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
Für Mandanten, welche als natürliche Person Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt für Verträge, welche unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, folgendesWiderrufsrecht:
Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

JUR URBAN Rechtsanwalts GmbH
Invalidenstraße 74
10557 Berlin
Telefon: 030 555 78 272 – 0
Fax: 030 – 555 78 272 – 9
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. Kann der Mandant die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der
Mandant insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Mandant die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum
Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für
den Mandanten mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für den Rechtsanwalt mit deren Empfang.
Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde,
nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.

12. Schlussbestimmung
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Rechtsanwälte. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
c) Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.