IT-Recht & Datenschutzrecht
Spätestens seit Mai 2018 ist das Thema Datenschutz in der deutschen Wirtschaft ein ganz beachtliches Thema geworden. Denn mit Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung wurden zum Teil neue, datenschutzrechtliche Prinzipien nicht nur europaweit verbindlich, Verstöße wurden teuer. Auch nachdem seitdem ganz erhebliche, Bußgelder gezahlt und behördliche Entscheidungen ergangen sind, entwickelt sich dieses Rechtsgebiet weiter fort und kommt nicht zum Stillstand. Wir freuen uns mit dem Kollegen Dennis G. Jansen einen aufstrebenden Fachmann im Datenschutzrecht in unseren Reihen zu haben.
Was ist IT-Recht und Datenschutzrecht?
Auch der Begriff des Informationstechnologierecht – oder IT-Recht – umfasst verschiedenste Rechtsgebiete. Nach § 14k der Fachanwaltsordnung fallen hierunter insbesondere die folgenden Bereiche:
- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB nach §§ 305 ff. BGB
- Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten, insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung DSGVO oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste, nach dem Telemediengesetz (TMG) oder dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht, insbesondere nach dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG)
Unsere Dienstleistungen
im Datenschutz und IT-Recht
Wir von JUR | URBAN bieten Ihnen unter anderem folgende Dienstleistungen an:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Prüfung und Erstellung von AGBs; Cloud Computing, Software-as-a-Service
- Auftragsdatenverarbeitung:
Erstellung und Prüfung von Vereinbarungen - Datenschutz Compliance:
Beratung bei der Ausarbeitung von datenschutzkonformen Arbeitsabläufen; Coaching im Datenschutzrecht - Lizenzverträge:
Prüfung und Erstellung von Lizenz- und Nutzungsverträgen - Transatlantischer Datenverkehr:
Beratung und Compliance
Es gelten nach § 5 TMG Informationspflichten für alle Dienstanbietern von Telemedien. Diese erstrecken sich auch auf das Impressum auf Webseiten.
Insbesondere aber nicht ausschließlich die nachfolgenden Informationen sind stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
Die Datenschutzgrundverordnung gibt vor, dass in der Datenschutzerklärung über jede Erhebung, verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgeklärt werden muss.
Diese sollte stets durch einen Fachmann erstellt werden, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Neben Rechtsanwälten gibt es zunehmend auch zuverlässige Anbieter sogenannter Datenschutzgeneratoren, die Datenschutzerklärungen erstellen. Gegebenenfalls sind diese vorsorglich noch anwaltlich zu prüfen.