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Maklerrecht

Maklerrecht

Was ist Maklerrecht?

Der Vertragstyp des “Mäklervertrages” ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur sehr grob und grundlegend in den §§ 652 ff. BGB definiert. Das Maklerrecht ist damit als Domäne des Richterrechts zu werten. Im BGB selbst finden sich nur Regelungen zu den allgemeinen Fragestellungen und Vorschriften zu Darlehensvermittlungsverträgen und den besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher. Der Maklervertrag ist ein eigenständiger Vertragstyp. Sofern der Makler erfolgreich die Vermittlung herbeiführt, entsteht sein Anspruch auf Vergütung. Dies jedoch immer unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Vertrag und der Tätigkeit des Maklers ein Kausalzusammenhang besteht. Die Vergütung eines Maklers ergibt sich in der Regel prozentual aus dem Objektwert. Neben der Textform bei einem Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus hat der Gesetzgeber auch einen Halbteilungsgrundsatz eingeführt.

Seit 2020 ist die Schriftform für Maklerverträge verpflichtend. Auch auf den Handelsmakler findet die Makler- und Bauträgerverordnung Anwendung. Bei den Immobilienmaklern kann grundsätzlich zwischen denjenigen unterschieden werden, die den Kauf von Immobilien vermitteln, und denjenigen die Mietobjekte vermitteln. Es existieren drei Möglichkeiten einen Maklervertrag zu gestalten. Beim einfachen Maklervertrag im Grundstücksmaklerwesen, der nach dem Gesetz keine Verpflichtungen des Maklers beinhaltet, bekommt der Makler lediglich im Falle des Erfolges seine Vergütung – (Kausalzusammenhang). Beim Alleinauftrag schließt der Vertrag die Beteiligung eines weiteren Vermittlers aus. Ein solcher Vertrag hat regelmäßig unbestimmte Laufzeiten, meist unbefristet mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit. Für den Vermittler von Mietobjekten gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Übersicht einschlägiger Normen des Baurechts und Werkvertragsrechts:

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Unsere Dienstleistungen
im Maklerrecht

Wir von JUR | URBAN bieten Ihnen im Grundstücksrecht unter anderem folgende Dienstleistungen an:

  • Erstellung und Gestaltung von Verträgen und Nachträgen:
    insbesondere Maklerverträge, AGB (B2C und B2B)
  • Beratung und Vertretung zu Streitfragen:
    insbesondere Maklerprovision, Haftung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung:
    insbesondere Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, Abwehr von unrechtmäßigen Ansprüchen
  • Weitere Tätigkeitsfelder:
    Neben den zuvor genannten Tätigkeiten übernehmen u.a. wir auch Beratung und Vertretung im Bereich des Arbeitsrechts, Mietrechts, Baurechts oder der Zwangsvollstreckung

 

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