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Arbeitsrecht

Unter dem Begriff Arbeitsrecht versteht man alle Rechtsgrundlagen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in regeln. Sowohl für den Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer/innen sind die Regelungen zum Arbeitsverhältnis von immenser wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. Die weit überwiegende Zahl erwerbstätiger Personen in unserer Gesellschaft arbeitet als Arbeitnehmer/in im Dienste eines Arbeitgebers. Der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen ist daher Gegenstand des Arbeitsrechts.

Unser erfahrenes Team von JUR | URBAN beraten und unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Start Ups in ihren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Wie unterscheiden sich Individual- und Kollektivarbeitsrecht?

Unter dem Begriff Individualarbeitsrecht wird der Teil des Arbeitsrechts verstanden, der die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgebern und dem einzelnen Arbeitnehmer regelt. Es beinhaltet die Entstehung, Inhalt, Störung und Beendigung von einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsquellen des Individualarbeitsrecht finden sich insbesondere in:

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Kollektivarbeitsrecht hingegen, regelt die Rechtsbeziehungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie Belegschaftsvertretungen (Betriebs-/Personalräte) untereinander und zu ihren jeweiligen Mitgliedern. Hierzu zählt insbesondere das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht. Die Rechtsquellen des Kollektivarbeitsrecht finden sich insbesondere in:

  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Unsere Dienstleistungen
im Arbeitsrecht

Unser erfahrenes Team von JUR | URBAN bietet Ihnen vor allem aber nicht ausschließlich die folgenden Dienstleistungen im Arbeitsrecht an:

  • Überprüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen:
    Gestaltung individueller Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs; Überprüfung bestehender Arbeitsverträge
  • Kündigung und Kündigungsschutzklage:
    Beratung von Arbeitgebern im Vorfeld einer Kündigung; Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
  • Aufhebungsvertrag:
    Beratung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen; Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • Abfindung:
    Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • Abmahnung:
    Beratung von Arbeitgebern im Vorfeld einer Abmahnung; außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • Arbeitsrecht für Start Ups, Gründer und Betriebsräte:
    Beratung und Schulung
  • Lohnzahlung:
    Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen auf Lohnzahlung; Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
FAQ
  1. Ruhe bewahren: Vermeiden Sie unbedachte Reaktionen! Der Arbeitgeber wird Ihnen in der Regel einen Aufhebungsvertrag anbieten. Diesen sollten Sie nicht ohne Prüfung unterschreiben. Es können erhebliche Nachteile drohen.
  2. Klagefrist beachten: Notieren Sie sich das Datum, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden.
  3. Arbeitskraft anbieten: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft aktiv weiter an, damit Sie den sog. Verzugslohn nicht verlieren.
  4. Reagieren Sie: Halten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt, ist ein zeitnahes rechtliches Vorgehen gegen die Kündigung geboten. Reichen Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein oder beauftragen Ihren Rechtsanwalt des Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.

Die aktuelle COVID-19 Pandemie zwingt viele Betriebe dazu, Kurzarbeit anzuordnen. Die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit hilft Arbeitsplätze zu sichern. Um den Betrieb vor den wirtschaftlichen Folgen der angespannten Wirtschaftslage zu schützen können Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

  • Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
    • Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung die bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und von dieser ausgezahlt wird.
  • Muss ich das Kurzarbeitergeld zurückzahlen?
    • Nein. Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung und muss als solche weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
  • Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
  • Kann ich eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit aufnehmen?
    • Seit 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist es betroffenen Arbeitnehmern möglich, einen Nebenverdienst bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens aufzunehmen. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld findet dann nicht statt.

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