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Grundstücksrecht

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht ist kein einheitlich definiertes Rechtsgebiet. Neben der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus den §§ 903 ff. BGB zählt insbesondere auch die Grundbuchordnung, Nachbarschaftsgesetze und das öffentliche Baurecht hinzu.

EXPERT:INNEN für Grundstücksrecht

JULIAN R. URBAN
RECHTSANWALT

Rechtsanwältin Bilge von Bismarck

BILGE VON BISMARCK
RECHTSANWÄLTIN

Wie können wir ihnen helfen?

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an berlin@jur-law.de oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Für einen persönlichen Termin vor Ort rufen Sie bitte an unter:
+49 30-5557 82820

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Was ist Grundstücksrecht?

Das Grundstücksrecht regelt insofern alle Rechtsfragen, die sich auf Rechte von Grundstücken beziehen. Zu diesen Rechten zählen die verschiedenen Eigentumsformen und andere dingliche Rechte.

Zu unterscheiden bei den Eigentumsformen ist insbesondere zwischen dem exklusiven Volleigentum, Miteigentum, Gemeinschafts-, Teil- und Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und Erbbaurechten.

Relevante, dingliche Rechte sind insbesondere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Gehrechte, Fahrrechte oder Leitungsrechte),  Grundpfandrechte wie die Grundschuld oder Hypothek, der Nießbrauch oder dingliche Vorkaufsrechte.

Das fachanwaltlich ausgebildete Team von JUR URBAN berät in allen Fragen des Grundstücksrechts.

Rufen Sie uns an oder buchen HIER einen Termin direkt über unsere Webseite.

Unsere Dienstleistungen
im Grundstücksrecht

Wir von JUR | URBAN bieten Ihnen im Grundstücksrecht unter anderem folgende Dienstleistungen an:

  • Eigentumsrecht:
    Durchsetzung der Eigentumsübertragung; Abwehr von Eigentumsübertragung an unberechtigte Dritte; Rückabwicklung von Kaufverträgen
  • Dienstbarkeiten:
    Abwehr von Störungen von Grunddienstbarkeiten wie Geh- Fahr- und Leitungsrechten
  • Grundpfandrechte:
    Durchsetzung der Löschung von Grundpfandrechten
  • Nachbarschaftsrecht:
    Abwehr von Immissionen und Störungen von privaten und gewerblichen Eigentümern und
    Grundstücksnutzern
  • Zwangsversteigerung eines Grundstücks:
    Abwehr von der Zwangsversteigerung; Teilungsversteigerung; Teilungsversteigerung nach Trennung und/oder Scheidung; Beratung von Interessenten vor der Versteigerung; Teilung der Erben- oder Ehegemeinschaft; Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsabwehr

 

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