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Urteilsbesprechung – Vertragsschluss mit Diplomaten

Folgend geht es um eine Urteilsbesprechung zum Vertragsschluss mit Diplomaten. Im zugrunde gelegten Fall hat der Kläger den Beklagten auf Räumung der Wohnung, Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung, sowie auf Erstattung von Gutachterkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Diplomaten, der nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 WÜD in Verbindung mit Art.37 I WÜD die diplomatische Immunität innehat.

Sachverhalt

Die Beklagten mieteten vom Kläger die streitgegenständliche Neubauwohnung im Erstbezug. Neben einer Mieterhöhung mit Ablauf von 2 Jahren, wurde zusätzlich eine Diplomatenklausel vereinbart. In dieser Diplomatenklausel wurde dem Beklagten ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten eingeräumt, für den Fall der Versetzung, der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Entsendestaat und Deutschland. Im Januar 2023 minderten die Beklagten die Miete fortlaufend um 100 % , mit der Begründung, die Wohnung sei seit September 2022 aufgrund von Ungezieferbefall unbewohnbar. Sie beriefen sich darauf, dass die Wohnung faktisch bereits seit Einzug mangelbehaftet gewesen sei. Zunächst bot der Kläger den Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Behebung des Mangels an, obwohl die Mietwohnung vorher unbewohnt und bei Einzug schädlingsfrei gewesen sei.  Die Hinzuziehung eines Gutachters ergab, das es sich im konkreten Fall um Schädlinge handelte, die sich in trockenen Pflanzen oder bestimmten Textilien entwickeln. Laut Gutachten könne die Entwicklung der Schädlinge durch ausreichendes Lüften und regelmäßiges Kontrollieren vermieden werden. Daraufhin verweigerte der Kläger,  für zusätzlich entstehende Hotelkosten zu zahlen. Im März 2023 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich wegen des Zahlungsverzuges. Streitig bleibt seit dem, ob die Beklagten den Mietmangel zu vertreten haben. Das LG sowie das AG sind allerdings der Auffassung, einer Klärung des Sachverhaltes stünde bereits die Unzulässigkeit der Klage entgegen.

Rechtliche Würdigung

Durch die vollständige Mietminderung für den Zeitraum Januar bis März 2023 befinden sich die beklagten Mieter in Zahlungsverzug. Aufgrund des Mietverhältnisses ist der Mieter  nach § 535 Abs. 2 BGB zur Mietzahlung verpflichtet, kommt er dieser Zahlungspflicht nicht nach, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Hierfür dürften die Beklagten nicht zur Mietminderung berechtigt gewesen sein. Laut den Erkenntnissen des Gutachtens  hätte eine Entwicklung der Schädlinge durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden können, dies haben die Beklagten fahrlässig unterlassen, sodass die Mietminderung nicht gerechtfertigt war. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung,  ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verpflichtet. Demnach hätte der Eigentümer der Mietsache im zugrunde gelegten Fall gegen den Mieter auch einen dinglichen Herausgabeanspruch aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB.

Urteil – Unzulässigkeit der Klage

Nach § 18 GVG in Verbindung mit dem Art. 31 WÜD unterliegen Diplomaten nicht unbeschränkt der deutschen Gerichtsbarkeit. Ausnahmefälle gelten für dingliche Klagen im Bezug auf privates unbewegliches Eigentum, private Nachlasssachen, Klagen aus privater gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Das AG argumentierte, dass der Kläger sich nicht auf einen der Ausnahmefälle berufen könne, da zu seiner Eigentümerstellung im gerichtlichen Verfahren nichts hervorgebracht wurde und er ein Nichtwissen des Diplomatenstatus des Beklagten unter Bezugnahme auf die vertraglich vereinbarte Diplomatenklausel nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Beklagten haben sich jedenfalls nicht prozessual zur Klage eingelassen. Bei dem Herausgabeanspruch des Klägers aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB  handelt es sich jedoch auch um einen dinglichen, da dieser das Verfügungsgeschäft betrifft, sodass es sich bei der Wohnung um privates unbewegliches Eigentum und damit um einen Ausnahmefall nach Art. 31 WÜD handeln würde. Das LG führte hierzu aus, dass dingliche Klagen im Bezug auf privates unbewegliches Eigentum des Entsendestaates nach Art 31. Abs. 1 S.2 a) WÜD lediglich dann ausgenommen seien, sofern der Diplomat dieses für die Zwecke der Mission im Besitz hat. Demnach unterliege der Beklagte der funktionellen Amtsimmunität, obwohl es sich faktisch um eine Privatwohnung handelt.

 

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