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Handelsrecht & Vertriebsrecht

Handelsrecht & Vertriebsrecht

Das Handels- und Vertriebsrecht bilden die Basis für Ihren Unternehmenserfolg. Haben Sie sich erstmal für eine Gesellschaftsform entschieden, kommen die klassischen Rechtsfragen zu Verträgen, AGB, Vertriebssystemen, Stellvertretung, Steuern sowie E-Commerce bzw. Internetrecht auf. Wir bieten Rechtsberatung zu Ihren besonderen Rechten und Pflichten im Rahmen der Kaufmannseigenschaft, zu diversen wettbewerbsrechtlichen Fragen, zu Provisions- und Ausgleichsansprüchen etc. 

Was ist Handelsrecht und Vertriebsrecht?

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute, welches sich in erster Linie aus den Vorschriften des HGB ergibt. Die BGB-Regelungen sind dazu subsidiär, weil Ihnen als Unternehmer eine besondere Privatautonomie, aber auch weniger Schutzbedürftigkeit als einem Verbraucher zusteht. Dadurch werden die Alltagsgeschäfte beschleunigt bzw. vereinfacht und auf der anderen Seite die Schutzintensitäten des Rechtsverkehrs erhöht. Durch die Globalisierung hat sich das Regelungsnetz im Handelsrecht stark verdichtet. Gerade supranationale Organisationen sowie die EU-Richtlinien und Verordnungen haben einen großen Einfluss auf das tägliche Geschäft von Unternehmern. Deswegen spielen neben den Vorschriften des HGB auch die Handelsbräuche, das Handlelsgewohnheitsrecht und im Einzelfall das UN-Kaufrecht eine wichtige Rolle.

Eng verbunden mit dem Handelsrecht sind im Rahmen des deutschen Rechts das Arbeits-, Kartell-, Handwerks- und Gewerberecht sowie oft auch das Familien- und Erbrecht. Ferner können Fragen hinsichtlich des Insolvenz- oder Strafrechts aufkommen und bezüglich etwaiger Besonderheiten in der Verfahrens- oder Prozessführung.

Das Vertriebsrecht regelt die Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen und ist in erster Linie das Recht der verschiedenen Vertriebssysteme. Die Auswahl eines für das Unternehmen passenden Absatzsystems ist der erste wichtige Schritt in Richtung eines späteren Geschäftserfolgs. Die wesentlichen Vertragsarten sind der Handelsvertreter-, der Franchise- und der Vertragshändlervertrag. Gerade kartellrechtliche Fragen und der Bereich des Internetrechts sind komplex und haben im Rahmen des Vertriebsrechts ihre eigene Dynamik. Außerdem besteht eine enge Verbindung zu internationalen Regelungen, denn der Exporthandel expandiert fortlaufend.

Das Team von JUR | URBAN  ist darauf spezialisiert Ihnen mit unserem umfassenden Know-How in deutschem und internationalem Recht und einem ausgeprägten wirtschaftlichen Verständnis zur Seite zu stehen.

Unsere Dienstleistungen
im Handelsrecht und Vertriebsrecht

Im Handelsrecht und Vertriebsrecht bieten wir von JUR | URBAN unteranderem aber nicht ausschließlich folgende Dienstleistungen an:

  • Exklusivitätsrechte
  • Franchisevertrag
  • Handelsverträge und AGBs:
    Auserarbeitung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Handelsverträgen
  • Wahl und Gestaltung des Vertriebssystems
  • Handelsvertreterprovision
  • Handelsvertretervertrag
  • Vertragshändlervertrag
  • Wettbewerbsverbote

FAQ

Vorteile:

  • Vertraulichkeit: Vereinbaren die Parteien eine Schiedsgerichtsbarkeit, so wird eben nicht öffentlich, sondern vor verschlossenen Türen verhandelt.
  • Geschwindigkeit: Verfahren vor öffentlichen Gerichten können oft Jahre andauern, insbesondere dann, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft wird. Ein Schiedsverfahren führt zumeist zu einer zügigen Abwicklung der Angelegenheit.
  • “Spielregeln”: Den Parteien steht es frei auch von der Zivilprozessordnung abweichende, womöglich vorteilhaftere Verfahrensregeln zu wählen.
  • Vollstreckbarkeit: Ein großer Vorteil von Schiedssprüchen ist deren internationale Vollstreckbarkeit. Daher kann sich gerade bei einem Drittlandbezug eine Schiedsklausel anbieten.

Nachteile:

  • Kosten: Die Verfahrenskosten für die Schiedsrichter sind in der Regel höher als die nach dem Gerichtskostengesetz. Dies gilt insbesondere dann, wenn drei Schiedsrichter zu bestimmen sind.
  • Überprüfbarkeit: In der Regel stehen Schiedssprüche einen rechtskräftigen, also finalen Urteil gleich. Insofern kann es grundsätzlich nicht von einem anderen Gericht angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn die Schiedsordnung eine weitere Instanz vorsieht oder – ausnahmsweise – bei groben Verfahrensfehlern.

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