Scroll Top

Rechtsformwahl im Gesellschaftsrecht

§ Rechtsformen im Gesellschaftsrecht

Es gibt drei allgemeine Rechtsformarten im Gesellschaftsrecht: den Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau (e.K.), die Personen- und die Kapitalgesellschaft.

Diese Rechtsformen sind grundsätzlich kaufmännische Betriebe und somit dem Handelsgesetzbuch (HGB) als „Sonderrecht der Kaufleute“ unterworfen. Durch die Anwendbarkeit des HGB auf die Geschäfte Ihres Unternehmens kommen auf Sie besondere Rechte und Verpflichtungen zu, über die es sich zu informieren gilt. Bei der Wahl der Rechtsform gibt es diese zu kenne und abzuwägen.

  • Buchführung und Bilanzierung
  • Entscheidungsfindung und Beschlussfassung in der Gesellschaft
  • Gesellschafter und Beteiligungsform: Treuhand; stille Beteiligung; ESOP, VSOP
  • Persönliche Haftung
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Verkehrsfähigkeit; notarielle Form
  • Vertretung nach außen

Einzelkaufmann & Einzelkauffrau

Der Einzelkaufmann und die Einzelkauffrau (e.K.) müssen ihr kaufmännisches Unternehmen anmelden und sich im Handelsregister eintragen lassen. Einzelkaufleute haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Geschäfte ihres Betriebs. Besondere Vorsicht gilt für sie bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Ferner ist ihnen die Erteilung einer Prokura vorbehalten.

 

Personengesellschaft

Es gibt sieben Arten von Personengesellschaften: als Grundform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), außerdem die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommandit-gesellschaft (GmbH & Co KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Offene Handelsgesellschaft (GmbH & Co OHG). Darüber hinaus zählt man die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Stille Gesellschaft (StG) dazu.

Die Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die sich zusammenschließen, um einen bestimmten Unternehmenszweck zu erfüllen. Sie wird durch den formfreien Gesellschaftervertrag gegründet. Eine Kapitaleinlage der Gesellschafter ist üblich, aber nicht zwingend. Die Personengesellschaft ist selbst keine juristische Person und hat somit keine rechtliche Selbstständigkeit. Stattdessen wird sie von den Gesellschaftern vertreten, die ihre Geschäftsführung selbst übernehmen. Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Allerdings gibt es Besonderheiten innerhalb der einzelnen Gesellschaftsformen. Hinsichtlich der Besteuerung gilt, dass die Gesellschaft an sich umsatzsteuerpflichtig ist, während die Einkommenssteuer anteilig auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Bei der Gewerbesteuer kommt es zu einer Mischung der Steuerkonzepte. Ferner kann eine Lohnsteuer anfallen. Für alle Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe sind, finden die Vorschriften des HGB Anwendung. Sie müssen zwingend als Gewerbe angemeldet und ins Handelsregister eingetragen werden.

GbR

Die GbR wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da sie die Grundform der Personengesellschaft ist. Sie ist zweckmäßig – im Gegensatz zu den anderen Formen – nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, weshalb die HGB-Vorschriften auf die GbR keine Anwendung finden (!) Gleichzeitig ist sie als Personengesellschaft jedoch zumindest teilrechtsfähig. Die Haftung durch die Gesellschafter erfolgt gemeinschaftlich.

 Start-Up

Berlin ist Gründerszene. Die meisten Start-Ups beginnen als GbR. Hintergrund dessen ist, dass die Gründung formlos möglich ist. Allerdings führt dies auch häufig zu Problemen, da es selten Regelungen zur Finanzierung und Haftung gibt. Außerdem kommt es schnell zu Schadensersatzansprüchen wegen wettbewerbswidriger Werbung, nicht rechtkonformem Internetauftritt oder Datenschutzverletzungen. Auch kann die Kreditwürdigkeit mangels der Form- oder Buchführungspflicht der GbR gering sein. Um solche rechtlichen Probleme zu umgehen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

KG

Die KG ist ein Handelsgewerbe. Ihre Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbegrenzt als sogenannte Komplementäre. Als Besonderheit gilt, dass ein Gesellschafter – der Kommanditist – nur eine beschränkte Haftung übernimmt.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co KG ist eine Sonderform der KG und gilt somit ebenfalls als Handelsgewerbe. Hier haftet ebenfalls ein Gesellschafter – der Kommanditist – nur beschränkt. Im Gegensatz zu der typischen KG ist bei der GmbH & Co KG der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter – der Komplementär – keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dadurch können die Haftungsrisiken für diesen Gesellschafter ebenfalls begrenzt oder ausgeschlossen werden.

OHG

Die OHG ist ein Handelsgewerbe. Die Gesellschafter haften alle solidarisch zueinander, persönlich und unbeschränkt. Eine etwaige Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist unwirksam. Tritt ein Gesellschafter einer OHG bei, haftet dieser auch für bereits vor seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten.

GmbH & Co. OHG

Die GmbH & Co OHG ist eine Sonderform der OHG und somit ebenfalls ein Handelsgewerbe. Die Besonderheit hier ist, dass mindestens ein Gesellschafter eine GmbH ist, die gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten haftet.

PartG

Die PartG ist genauso wie die GbR eine Personengesellschaft, aber kein Handelsgewerbe und somit dem BGB unterworfen (!) Sie ist eine Vereinigung von Angehörigen freier Berufe zu deren gemeinsamer Ausübung. Die Angehörigen einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die PartG muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

StG

Die StG ist ebenfalls kein Handelsgewerbe, da sie im Prinzip eine GbR darstellt (!) Bei der StG beteiligt sich eine Person – der sogenannte stille Gesellschafter – derart an dem Handelsgeschäft eines anderen Gesellschafters, welcher zu einem Handelsgewerbe gehört oder ein e.K. ist, dass ihre Einlage gegen einen Anteil am Gewinn des Geschäfts in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht.

Kapitalgesellschaft

Es gibt vier Arten von Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA).

Eine Kapitalgesellschaft wird aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Realisierung eines Unternehmenszwecks gebildet. Sie ist ein Handelsgewerbe, weshalb die HGB-Vorschriften anwendbar sind. Die Kapitalgesellschaft wird durch den Gesellschaftsvertrag gegründet, besteht aber erst mit Eintragung im Handelsregister. Anders als die Personengesellschaft hat die Kapitalgesellschaft eine anerkannte rechtliche Selbstständigkeit und ist somit eine juristische Person. Sie ist von Natur aus haftungsbeschränkt und haften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Kapitaleinlage ist deswegen zwingend vorgesehen. Die Inhaber einer Kapitalgesellschaft führen diese meistens nicht selbst, sondern setzen dafür einen Geschäftsführer ein. Steuerrechtlich kommt eine Körperschaftssteuer – statt der Einkommenssteuer – sowie eine Kapitalertragssteuer auf sie zu. Außerdem muss an Abgaben im Zuge der Gewerbe- und Umsatzsteuer und gegebenenfalls der Lohnsteuer für die Mitarbeiter gedacht werden.

GmbH

Die GmbH wird durch mindestens eine Person gebildet. Sie kann also als sogenannte 1-Personen-GmbH oder als GmbH mit mehreren Personen gegründet werden. Im Gesellschaftervertrag werden die Firma, der Sitz und Geschäftsgegenstand sowie die Höhe des Stammkapitals von mindestens 25.000 € festgeschrieben. Das oberste Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung und als Geschäftsführer wird meistens Jemand anderes als die Gesellschafter angestellt.

UG

Die UG ist eine Sonderform der GmbH, bei der kein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Sie ändert ihren Status zur GmbH, wenn sie durch die Rücklagenpflicht eine Stammeinlage von 25.000 € erreicht hat.

AG

Die AG besteht aus einem Grundkapital von 50.000 €, das sich aus Aktien ergibt, welche an der Börse gehandelt und an Anteilseigner – die Aktionäre – verkauft werden. Sie besteht aus einem Vorstand mit Beschluss- und Geschäftsführungsfunktion, einem Aufsichtsrat mit Kontrollfunktion sowie einer Hauptversammlung mit Stimm- und Beschlussrechten der Aktionäre.

KGaA

Die KGaA ist eine Mischform zwischen Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Wie bei der KG gibt es eine Trennung der Gesellschafter in Komplementäre und Kommanditisten. Ihre Ähnlichkeit zur AG erhält sie durch den anteiligen Verkauf des Grundkapitals von 50.000 € an die Aktionäre.