Kürzlich hat der BGH in seinem Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24 viele Online-Maklerverträge für unwirksam erklärt. Hintergrund der Entscheidung ist, dass die den Verträgen zugrundeliegenden Provisionsvereinbarungen unwirksam waren. Bei einem Online-Maklervertrag handelt es sich grundsätzlich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312g Abs. 2 BGB, mithin treffen den Unternehmer besondere Pflichten. Eine solche Pflicht ist gem. § 312j Abs. 3 BGB den Bestellvorgang auf der Website für den Verbraucher so zu gestalten, dass für diesen hinreichend erkennbar ist, dass er mit der Betätigung einer Schaltfläche einen Vertrag abschließt und sich zur Zahlung verpflichtet. Als hinreichend im Sinne des § 312j Abs. 3 S.2 BGB ist eine entsprechende Aufschrift wie „“Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder die Verwendung entsprechender Synonyme erforderlich. Im Bereich der Verbraucherverträge gab es im Bezug auf reguläre Online-Bestellprozesse bereits entsprechende Entscheidungen, diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf die elektronisch geschlossenen Maklerverträge ausgeweitet.
Zahlungspflicht muss hinreichend erkennbar sein
Der BGH entschied im Urteil, dass für den Verbraucher nicht hinreichend erkennbar ist, dass das Betätigen der Schaltfläche für eine Immobilienanfrage zugleich eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet. Die Schaltfläche müsse mit dem „Zahlungspflichtig Bestellen-Button“ bei einer Online-Bestellung vergleichbar sein und daher auch entsprechend gekennzeichnet. Wörter auf den Schaltflächen wie „Senden“ oder „Bestätigen“ genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht, sodass das Betätigen dieser Schaltfläche vom Verbraucher lediglich als unverbindliche Anfragen verstanden werden darf. Infolge der mangelhaften Darstellung dieser Schaltfläche ist im zugrunde liegenden Fall kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, gem. § 312j Abs. 4 BGB, sodass auch kein Provisionsanspruch des Maklers entstanden ist. Aus dem Umstand, dass der Makler daraufhin bereits tätig wird ergibt sich nichts anderes, da diese nicht aufgrund eines wirksamen Vertragsverhältnisses erfolgen. Folgerichtig geht der Makler damit zwar in Vorleistung, dies allein vermag den Verbraucher jedoch nicht in einen Maklervertrag zu zwingen. Die Beweislast, dass die Benutzungsoberfläche gesetzeskonform gestaltet war, trägt zudem der Makler.
Rechtsfolge
Für viele Verbraucher ist diese Entscheidung hochrelevant, da Ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der geschlossenen Maklerverträge bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Konkret heißt dies, dass die Zahlung der Maklerprovision ohne Rechtsgrund erfolgt ist und daher von den Verbrauchern zurückgefordert werden darf. Falls Sie einen solchen Maklervertrag geschlossen haben, kann sich eine entsprechende Prüfung lohnen, da Ihnen eventuell Rückforderungsansprüche in Höhe der bereits gezahlten Maklerprovision zustehen könnten. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB unterliegen, welche drei Jahre beträgt. Konkret bedeutet dies, dass im Jahr 2026 Ansprüche aus geschlossenen Verträge seit Januar 2023 geltend gemacht werden können.