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Homeoffice in Arbeitsverträgen

Seit der Pandemie bieten viele Arbeitgeber auch die Option auf Homeoffice an- Tendenz steigend. Daher ist das Thema Homeoffice in Arbeitsverträgen in der Praxis hochrelevant. Derzeit besteht in Deutschland jedoch (noch) kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Mitarbeitenden die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich je nach Vereinbarung allerdings aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder auch aus Tarifverträgen ergeben. Als Arbeitgeber Homeoffice anzubieten kann die Attraktivität des Jobs steigern und eine bessere Work-Life-Balance für den Arbeitnehmer schaffen. Sofern eine solche Homeoffice Vereinbarung getroffen wird, sollte diese vertraglich festgehalten werden. Bei der Ausgestaltung sind sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberinteressen zu berücksichtigen.

Regelungsinhalte in Arbeitsverträgen

Bei Homeoffice Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ist wichtig, dass die zentralen arbeitsrechtlichen Aspekte erfasst werden. Die zentralen Aspekte sind Regelungen über die festgelegten Home-Office-Tage oder eine entsprechende Vereinbarung über deren flexible Gestaltung. Weiterhin sollte die Festlegung des erlaubten Arbeitsortes und die Erreichbarkeit geregelt werden. Den Parteien steht es auch frei, einen bestimmten Tag als Homeoffice Tag oder eine höhere Anzahl an Homeoffice Tagen pro Woche/pro Monat festzulegen. Unerlässlich sind auch Regelungen über die notwendige technische Ausrüstung im Homeoffice und ggf. auch die Vereinbarung eines Verbots für die Nutzung privater Arbeitsmitteln. Regelmäßig tragen Arbeitgeber die Kosten hierfür, die Parteien können aber auch Abweichendes vereinbaren. Weiterhin ist eine Regelung über die gesetzeskonforme- und betriebsinterne Einhaltung von Datenschutzvorschriften und technischen Abläufen unerlässlich.

Für das Homeoffice kann zudem auch festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit über den Tag frei gestalten kann, solange im Ergebnis die vereinbarte Arbeitsleistung erfolgt und sich an die Kernarbeitszeiten gehalten wird. Dieses Modell wird als Vertrauensarbeit bezeichnet. Besonders bei solchen Arbeitszeitmodellen muss allerdings penibel auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geachtet werden, da dieses auch außerhalb der Betriebsstätte gilt. Zudem müssen Arbeitnehmer zur Nachvollziehbarkeit für den Arbeitgeber auf die Beachtung der vereinbarten Pausenzeiten achten und diese erfassen. Langfristig gesehen können fehlende Regelungen und Uneinigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verschiebung von Haftungsrisiken und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten führen. Dies gilt es im Interesse beider Parteien möglichst vorab zu vermeiden. Daher kann sich eine anwaltliche Beratung für Arbeitgeber bei der Erstellung von Arbeitsverträgen lohnen. Auch für Arbeitnehmer ist eine Beratung und Vorabprüfung des zu unterzeichnenden Arbeitsvertrages empfehlenswert.

Arbeitsschutz im Homeoffice

Ein wichtiger Punkt den es zu beachten gilt ist, dass der gesetzliche Unfall- und Versicherungsschutz nicht auf die Betriebsräume begrenzt ist sondern auch im Homeoffice fortwirken kann. So müssen seitens des Arbeitgebers Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, um das Unfallrisiko des Arbeitnehmers im Homeoffice zu minimieren. Die Ausgestaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes erweist sich aufgrund der räumlichen Distanz als schwierig. Grundsätzlich kann hierfür ein Zutrittsrecht des Arbeitsgebers zum Home-Office des Arbeitnehmers vereinbart werden oder im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers eine entsprechende Fotodokumentation zur Fernbeurteilung anzufertigen und zur Verfügung zu stellen sein. Unfallschutz im Homeoffice besteht lediglich bei betriebsbezogenen Handlungen, also solchen, die überwiegend einen betrieblichen Zweck erfüllen. Während frühere Entscheidungen wie die des SG Münchens, in seinem Urteil v. 4. Juli 2019, Aktenzeichen S 40 U 227/18 beim privaten Gang zur Toilette und zur Nahrungsaufnahme nicht von einer betriebsbezogenen Tätigkeit ausgingen und einen Arbeitsunfall ablehnten, erweiterte eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 den Arbeitsschutz im Homeoffice und trug damit der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung.

Nach neueren Entscheidungen des LSG Niedersachen-Bremen in seinem Urteil v. – Az: L 14 U 29/22 und des LSG München in seinem Urteil v. 15.01.2024 – L 3 U 168/23 kann selbst ein Unfall des Arbeitnehmers, der sich auf dem Rückweg vom Erwerb einer Mittagsmahlzeit außerhalb des Homeoffice zum alsbaldigen Verzehr im häuslichen Bereich befindet, auch einen Betriebsunfall darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Unfall in der für die betrieblichen Abläufe integrierte Mittagspause ereignet; dass diese Pause zu einer beliebigen Uhrzeit vorgenommen werden darf, steht dem nicht entgegen. Der Unfallschutz ist dennoch nicht grenzenlos. Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil v. 06.12.1989, B 2 RU 5/89 ist die Verrichtung der Notdurft keine betriebsbezogene Handlung und daher nicht unfallversichert. Das LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2020, L 10 U 2537/18 lässt den Unfallversicherungsschutz bereits an der Toilettentür enden. Demnach ist selbst ein Unfall beim Aufenthalt im Toilettenraum ohne Verrichtung der Notdurft (z.B. zwecks Händewaschen) keine betriebsbezogene Tätigkeit, sodass ein Arbeitsunfall in diesem fall nicht vorläge.

Rückrufoption des Arbeitgebers

Das LAG München entschied in seinem Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21, dass der Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, die Rückkehr aus dem Homeoffice anzuordnen. Hierbei hat er jedoch die Entscheidung, den Arbeitsort neu zu bestimmen, unter Wahrung billigen Ermessens zu treffen. Wann dieses gewahrt ist, bedarf meist einer Einzelfallbetrachtung. Folgende Indikatoren hierfür dürften jedoch sein:

  • Betriebliche Ereignisse, die eine Rückkehr aus dem Homeoffice erfordern
  • Eine gesetzeskonforme- und betriebsinterne Einhaltung von Datenschutzvorschriften und technischen Abläufen kann nicht (mehr) erfüllt werden
  • Die betriebliche Ausstattung im Homeoffice entspricht nicht dem Standard der Betriebsstätte
  • Eine fehlende vertragliche Homeoffice- Regelung verbunden mit lediglich kurzer Tätigkeit im Homeoffice, sodass nicht von einer großen Übung ausgegangen werden kann

 

 

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