Der deutsche Markt ist hart umkämpft. Nichtsdestotrotz gibt es dahingehend gesetzliche Grenzen, die sich im deutschen Recht aus dem Kartellrecht (GWB) und dem Lauterkeitsrecht (UWG) ergeben. Während das GWB den Wettbewerb als die geltende Wirtschaftsordnung an sich schützt, sind in dem UWG die Vorschriften über ein faires wirtschaftliches Verhalten zu finden.
Jemand handelt unlauter, sofern dieser einen Tatbestand der §§ 4-7 UWG erfüllt, welche das Verbot sowie den unbestimmten Rechtsbegriff der Unlauterkeit aus § 3 I UWG konkretisieren. Die Rechtsfolge kann ein Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aus §§ 8-10 UWG sein. Neben den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften finden sich die wichtigsten Fallgruppen des Mitbewerberschutzes in § 4 UWG. Insbesondere in Verbindung mit den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB und Unterstellungen im Geschäftsverkehr sind im zivilrechtlichen Prozess die Nr. 1 und 2 des § 4 UWG relevant.
§ 4 UWG: Unlauteres Handeln
„Unlauter handelt, wer
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
(…).“
Auf welche Art und Weise darf sich ein Geschäftspartner Ihnen gegenüber äußern? Welche zivilrecht-lichen Auswirkungen hat eine Beleidigung oder eine Unterstellung über die Durchführung strafrechtlich relevanter Handlungen zwischen Unternehmern?
B. Gesetzlicher Schutzbereich des § 4 Nr. 1 und 2 UWG
Das UWG ist anwendbar, wenn die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung gemäß § 3 I, II UWG iVm § 2 I Nr. 1 UWG vorliegt. Darüber hinaus greift der Mitbewerberschutz aus § 4 Nr. 1 und 2 laut § 2 I Nr. 3 nur dann, wenn zwischen den betroffenen Unternehmern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, welches durch die jeweilige geschäftliche Handlung beeinträchtigt wird.
Eine Beleidigung oder Unterstellung zwischen Mitbewerbern kann im wettbewerbsrechtlichen Sinne folglich nur dann strafbar sein, wenn zwischen den beiden Unternehmern ein konkretes Wettbewerbs-verhältnis besteht, die Beleidigung oder Unterstellung eine geschäftliche Handlung ist und eine Kausalität zwischen den beiden Elementen besteht, sodass von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
I. § 4 Nr. 1 UWG
§ 4 Nr. 1 UWG verbietet herabsetzendes oder verunglimpfendes geschäftliches Verhalten gegenüber einem Mitbewerber hinsichtlich dessen Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse. Dadurch wird das Wettbewerbsintersse des Mitbewerbers – nicht aber seine private Ehre – geschützt (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.12.2016 – 6 U 76/15; BGH, Urteil v. 12.12.2013 – I ZR 131/12).
Das Herabsetzen ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen. Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung (OLG Hamm, Urteil v. 22.4.2010 – 4 U 226/09). Der Schutzbereich umfasst Meinungs-äußerungen, aber auch implizite Behauptungen und Tatsachenbehauptungen (Stellungnahme Bundesregierung 2003 BT-Drucksache 15/1487, S. 18; LG Wuppertal, MD 2007, 321 f.). Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit hin objektiv durch Beweiserhebung überprüfbar sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009 – I ZR 82/07). Rechtliche oder moralische Bewertungen sind hingegen Meinungsäußerungen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 1.9.2009 – I-20 U 89/09).
Maßgeblich für die Bewertung eines Sachverhalts ist im Einzelfall immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Dies steht insbesondere vor dem Hintergrund der sich gegenüberstehenden Grundrechte der Betroffenen. Der Schutz des Mitbewerbers ergibt sich durch die Berufsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 12 GG und Art. 2 I GG iVm Art. 1 GG und das Recht auf sachliche Kritik des anderen besteht auf Grundlage der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG. Als regelmäßig wettbewerbswidrig wurden die Schmähkritik, die Verwendung von Schimpfwörtern sowie abfällige oder unsachliche pauschale Abwertungen eingestuft (OLG Frankfurt, Urteil v. 27.3.2014 – 6 U 75/12; OLG München, Urteil v. 11.11.2010 – 29 U 2391/10).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 4 Nr. 1 UWG vor der Beeinträchtigung der Wertschätzung im Geschäftsverkehr schützt, welche durch wahre Tatsachenbehauptungen sowie Meinungsäußerungen erfolgen kann. Es handelt sich also um Verbot vor Rufschädigungen zwischen Unternehmern.
II. § 4 Nr. 2 UWG
Der Schutzbereich des § 4 Nr. 2 UWG bezieht sich auf die schädigende Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen, die auf ein Mitglied der Unternehmensleitung, einen Mitbewerber oder dessen Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen bezogen sind. Sofern es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt, an denen ein berechtigtes Interesse besteht, sind nur unwahre Tatsachen-behauptungen und deren Verbreitung verboten.
Eine Behauptung ist das Aufstellen von eigenen Tatsachenäußerungen und das Verbreiten ist die Weiter-gabe fremder Tatsachenäußerungen (BGH, Urteil v. 23.2.1992 – I ZR 75/93). Für nicht erweislich wahre Tatsachen greift eine Beweislastumkehr, sodass der Schädiger den Wahrheitsgehalt seiner Äußerung beweisen muss (OLG Köln, Urteil v. 23.8.2000 – 6 U 181/99). Das bedeutet das er das Risiko trägt, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt.
Der BGH hat beispielsweise abqualifizierenden Begriffe wie „Plagiat“, „Nachahmung“, „Illegalität“, „Betrugsmasche“, „Taschenspielertrick“ oder „Beamtenbetrug“ als schädigende Tatsachenbehauptungen eingestuft (BGH, Urteil v. 17.11.1992 – VI ZR 344/91; Urteil v. 22.6.1982 – VI ZR 255/80; Urteil v. 12.1.1960 – I ZR 30/58).
Der wesentliche Unterschied von § 4 Nr. 1 zu 2 ist, dass die Ehrenrührigkeit der Aussage gegenüber dem Mitbewerber bei Nr. 2 keine Rolle spielt, sondern es dort viel mehr auf eine unternehmensschädigende Tendenz ankommt (BGH, Urteil v. 7.2.1984 – VI ZR 193/82). Nr. 1 umfasst zudem den Schutz vor Meinungs-äußerungen und wahren Tatsachenbehauptungen und ist damit weiter als Nr. 2. Es gilt, dass sich die beiden Schutzbereiche gegenseitig ergänzen und die daraus entstehenden Ansprüche nebeneinander bestehen können.
III. Gesetzeskonkurrenz zum Deliktsrecht
Das Lauterkeitsrecht gilt im Verhältnis zum allgemeinen Deliktsrecht als Sonderdeliktsrecht. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen das UWG-Recht nicht notwendig zugleich einen allgemeinen Deliktstatbestand darstellt. Des Weiteren, kann unabhängig davon, ob eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 I Nr. 1 vorliegt, ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB analog in Kombination mit § 824 BGB wegen Kredit-gefährdung, § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sowie § 823 II BGB bei Schutzgesetz-verletzung iVm den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB bestehen (BGH, Urteil v. 26.1.2017 – I ZR 217/15; OLG Köln, 6.2.2013 – 6 U 127/12). Ein Anspruch bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 I BGB und Namensrechts aus § 823 I, 12 BGB kann nur existieren, sofern kein Anspruch aus § 4 I Nr. 1 und 2 UWG entstanden ist (OLG Schleswig, Urteil v. 30.11.2016 – 6 U 39/15). Eine Ausnahme bildet der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 I, welcher zu den wettbewerbs-rechtlichen Gesetzen subsidiär ist (OLG Köln, Urteil v. 4.9.2015 – 6 U 7/15).
C. Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB
Da die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB im Rahmen des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 II BGB als Schutzgesetze des Zivilrechts eine große Rolle spielen, ist auf deren Schutzbereich einzugehen.
Von einer Verleumdung nach § 187 StGB ist auszugehen, sofern der Täter gegenüber einem Dritten über einen anderen wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in seiner öffentlichen Meinung herabzuwürdigen als auch dessen Kredit zu gefährden. Eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB liegt bereits dann vor, wenn die behauptete Tatsache in den wesentlichen Punkten nicht erweislich wahr ist. Eine Beleidigung im Rahmen des § 185 StGB ist der Auffangtatbestand dieser drei Beleidigungsdelikte. Nach der Rechtsprechung ist sie ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung. Die Ehre ist ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut und der innere und äußere Wert eines Menschen. Sie ist also seine Würde und Geltung innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Die Missachtung bzw. Nichtachtung kann mündlich, schriftlich, tätlich oder in sonstiger Weise kundgegeben werden.
Die Strafbarkeit im Rahmen der Beleidigungsdelikte scheidet folglich aus, sofern der Gegenstand einer Kundgabe wahr ist, selbst wenn dieser ehrenrührig ist. Außerdem sind Meinungsäußerungen im Rahmen von §§ 185-187 StGB generell erlaubt. Es ist nicht rechtswidrig, wenn es sich bei der Kundgabe um tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Rügen von Vorgesetzen oder dienstliche Beurteilungen handelt oder auch um die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB (Werner Raik, Creifelds Rechtswörterbuch, 24. Edition 2020, Beleidigung, 3.b)). Formalbeleidigungen sind nach § 192 StGB jedoch stets strafbar.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die strafrechtlichen Beleidigungsdelikte nur die Kundgabe unwahrer Tatsachenbehauptungen verbieten. Das bedeutet, dass ihre Schutzwirkung ins Zivilrecht einfließt, aber ein Schadensersatzanspruch nach Deliktsrecht nur besteht, sofern eine Rechtsguts-verletzung durch unwahre Tatsachenbehauptung entstanden ist. Das gleicht der Schutzwirkung des § 4 Nr. 2 UWG, da dieser in erster Linie vor unwahren Tatsachenbehauptungen mit unternehmens-schädigender Tendenz schützt. Darüber hinaus gibt es allerdings den Schutz nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher auch Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen erfasst, wenn diese dem Mitbewerber schädigen. Folglich ist diese wettbewerbsrechtliche Regelung bezüglich Beleidigungen im Geschäfts-verkehr sehr viel strenger. Als Geschäftsmann oder -frau müssen Aussagen gegenüber Mitbewerbern, die seine Wettbewerbsstellung beeinflussen können, deswegen besonders vorsichtig getroffen werden.
D. Unterstellung strafrechtlich relevanter Handlungen gegenüber Mitbewerbern
Fraglich ist, welche Auswirkungen die Unterstellung strafrechtlich relevanter Handlungen gegenüber Mitbewerbern hat. Aus der Rechtsprechung ergeben sich dahingehend einige Leitsätze:
- „Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG (alte Fassung) kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: „Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden“).“ (BGH, Urteil v. 31.3.2016 – I ZR 160/14).
- „1. Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind – in Fortsetzung von BGH MMR 2012, 101 – strenger zu bewerten als solche, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen. 2. Wenn einem Mitbewerber „Markenklau“ vorgeworfen wird, so weist das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin und könnte das interessierte Publikum dazu veranlassen, sich von der der Markenrechtsverletzung bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden. Damit liegen die Voraussetzungen einer Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG vor.“ (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.4.2019 – 16 U 148/18).
- „Die Bezeichnung der Website der Klägerin als „rechtswidrige Mittler-Website“ stellt eine Meinungs-äußerung dar. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich als Werturteil anzusehen, sofern er nicht beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit wird (…) hier nicht in den konkreten Kontext der sachlichen Auseinandersetzung (…) gesetzt. Vielmehr wird der Vorwurf der Rechtswidrigkeit unspezifiziert und allgemein geäußert, so dass er beim Adressaten eher den Eindruck einer moralischen Wertung, als den einer nachprüfbaren Tatsache hervorrufen muss. (…) Die streitgegenständliche Aussage, die Beklagte betreibe eine „rechtswidrige Mittler-Website“, ist daher gemäß §§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 UWG (alte Fassung) als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren.“ (LG Frankfurt, Urteil v. 18.5.2011 – 2/ 06 O 85/10).
- „Der Begriff „Schein-Bio-Siegel“ beinhaltet zudem über die unzutreffende Tatsachenbehauptung hinaus eine unnötige Abwertung und Herabsetzung des Qualitätssiegels der Klägerin. Selbst wenn das Qualitätssiegel in keiner Weise strengere Qualitätskriterien als bei herkömmlichem Mineralwasser vorsehen würde, wäre dies in einer zurückhaltenderen Art und Weise zu kommunizieren als durch Verwendung des an Täuschung und Betrug erinnernden Begriffes „Schein“.“ (LG Hamburg, Urteil v. 9.7.2019 – 406 HKO 22/19).
- „Auch wertungsmäßig zutreffende Äußerungen – ein bestimmtes Geschäftsmodell sei rechtlich zweifelhaft – können eine unzulässige Herabsetzung (im Rahmen von) § 4 Nr. 7 UWG (alte Fassung) – eines Unternehmens darstellen, wenn der Äußernde damit primär das Ziel verfolgt, Werbekunden des angegriffenen Unternehmens dazu zu veranlassen, ihre Werbung bei dem Unternehmen des Äußernden zu schalten.“ (OLG Köln, Urteil v. 4.9.2015 – 6 U 7/15).
Zusammenfassung
Zusammenfassend bilden Unterstellungen der Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen durch einen Mitbewerber also Meinungsäußerungen. Abzugrenzen von Tatsachenbehauptungen sind sie mittels des Kriteriums, dass die Unterstellung in einen konkreten Kontext einer sachlichen Auseinandersetzung gesetzt sein muss. Werturteile bzw. Meinungsäußerungen sind unspezifisch und allgemein und erwecken eher den Eindruck einer moralischen Bewertung als einer nachprüfbaren Tatsache. Das bedeutet, dass Unterstellungen gegenüber Mitbewerbern grundsätzlich unter § 4 Nr. 1 UWG fallen und absolut verboten sind. Wenn sie eine geschäftliche Handlung darstellen, die die Wettbewerbsfähigkeit des anderen Unternehmers beeinträchtigt, dann entstehen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatz-ansprüche gegenüber dem Schädiger. Darüber hinaus kann eine unzutreffende Tatsachenbehauptung auch gleichzeitig als Herabsetzung gewertet werden – genauso wie eine wahre Tatsachenbehauptung, wenn diese als geschäftliche Handlung die Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers schädigen sollen. Es lässt sich folglich feststellen, dass Unterstellungen sowie Beleidigungen im Geschäftsverkehr einer strengen Ahndung unterliegen. Unternehmer dürfen gegenüber ihren Mitbewerbern sachliche Kritik äußern, aber nie mit wettbewerbsschädigenden Tendenzen.