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Die Eigenbedarfskündigung muss hinreichend begründet sein

Sachverhalt

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses verklagte einen Mieter auf Räumung seiner Wohnung. Der Vermieter befristete in einem Mehrfamilienhaus diverse Mietverträge unter der Begründung des Eigenbedarfs für den Begünstigten. Der Mietvertrag des beklagten Mieters wurde vom 21.05.2019 bis 31.05.2020 befristet geschlossen. Zum 01.06.2020 bestand eine optionale Mieterhöhungsmöglichkeit.  Während dieses Zeitraums gab es diverse Differenzen zwischen dem Mieter und dem Vermieter, sowie eine Instandsetzungsklage wegen eines zu hohen Bleigehalts im Trinkwasser. Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass eine wirksame Befristung nicht gegeben ist. Im August  2021 kündigte der Kläger dem Beklagten mit der Begründung eines Eigenbedarf, obwohl eine freistehende Wohnung in demselben Wohnhaus frei war. Laut Vermieter sei diese für seinen einziehenden Neffen jedoch ungeeignet.

Eigenbedarfskündigung hinreichend begründet?

Für eine Kündigung gem. § 573 III BGB muss zwingend ein berechtigtes Interesse  vorliegen.  Laut Bundesgerichtshof ist dies der Fall, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume einer Bedarfsperson überlassen will oder diese selbst bewohnen möchte und hierfür vernünftige Gründe vorliegen. Vernünftig sind diese Gründe, wenn sich aus ihnen ein berechtigtes Nutzungsinteresse des Vermieters ergibt. “Eigenbedarf” oder “anderweitige Zwecknutzung”  als Grund anzugeben ist nicht ausreichend. Grundsätzlich können Kündigungsgründe allgemeiner gehalten werden und müssen nicht detailliert gegenüber dem Mieter genannt werden. Hintergrund ist, dass die Interessenverfolgung des Vermieters nicht unzumutbar erschwert werden soll.  Dennoch muss der Kündigungsgrund für den Mieter ausreichend nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.

AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 04.05.2022 – 49 C 438/21

Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 04.05.2022 – 49C 438/ 21 entschieden: die Eigenbedarfskündigung muss hinreichend begründet sein. Dem stand hier zum Einen entgegen, dass in den letzten Jahren diverse Wohnungen in ähnlicher Größenordnung in demselben Wohnhaus freigeworden sind, wobei eine Vermietung häufig befristet erfolgte. Darüber hinaus hat der Vermieter in diesen Fällen bereits zuvor Eigenbedarf bei diesen Wohnungen angemeldet, letztlich dann wiederholt anderweitig vermietet. Die Begründung des Vermieters, die Wohnung sei von der Geschosslage ungünstig und zu groß war für das Amtsgericht Hamburg nicht ausreichend, um ein berechtigtes Nutzungsinteresse zu begründen. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.

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