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BGH zur Genehmigung einer Schenkung einer belasteten Wohnung an einen Minderjährigen

Schenkungen an Minderjährige können grundsätzlich viele rechtliche Fragen aufwerfen. Oftmals sind diese lediglich rechtlich vorteilhaft und somit nicht genehmigungsbedürftig gem. § 107 BGB. Wie verhält es sich, wenn es sich um belastetes Eigentum handelt? Der BGH hatte kürzlich über die Schenkung einer belasteten Wohnung an einen Minderjährigen zu entscheiden.

SACHVERHALT

Im vorliegenden Fall schenkte eine Frau ihrem Stiefenkel, der zum Schenkungszeitpunkt  erst 5 Jahre alt war, eine Eigentumswohnung. Nach Einigung mit den Kindeseltern über die Schenkung wurde notariell beurkundet, dass die Schenkende die Wohnung selbst nutzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Rückübertragung des Wohnungseigentums fordern konnte. Sie einigten sich über die Eintragung des Nießbrauchs und eine Rückauflassungsvormerkung. Allerdings wurde in das Grundbuch lediglich der Eigentümerwechsel, nicht jedoch der Nießbrauch eingetragen. Die Eintragung wollten die Kindseltern ca. ein halbes Jahr später beantragen, das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Sie forderten eine Genehmigung des Familiengerichts. Da das Kammergericht zugunsten des Grundbuchamts entschied, wandte sich die Schenkende an den BGH.

ERFORDERLICHKEIT EINER FAMILIENGERICHTLICHEN GENEHMIGUNG

Zu klären war, ob es im vorliegenden Fall einer solchen Genehmigung des Familiengerichts bedurfte. Grundsätzlich benötigen Eltern nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1821 Abs. 1, Nr. 1 BGB zur Verfügung über eine Wohnung ihres Kindes eine Genehmigung des Familiengerichts. Im vorliegenden Fall war bereits zweifelhaft, ob mit der Bestellung des Nießbrauchs und der Eintragung der Rückauflassung eine Verfügung vorliegt. Grundsätzlich  ist die Belastung des Grundstücks des Kindes mit einem Nießbrauch eine genehmigungsbedürftige Verfügung, da eine solche nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist. Der Genehmigung bedarf es allerdings nicht, wenn die Belastung des Grundstücks bereits mit Erwerb durch den Minderjährigen erfolgt. Erfolgt die Belastung mit der Eigentumsumschreibung ist dies dem Erwerb bereits belasteten Eigentums gleichzusetzen. Entscheidend war hier also, ob es am unmittelbaren Zusammenhang zwischen Erwerb und Belastung des Eigentums fehlt.

BGH, BESCHLUSS VOM 11.03.2021 – V ZB 127/19

Aus dem Beschluss des V. Zivilsenat des BGH geht hervor: Bei der Schenkung einer belasteten Wohnung an einen Minderjährigen bedarf es keiner Genehmigung des Familiengerichts, wenn man sich als Schenkender den Nießbrauch daran erhalten möchte. Erforderlich ist lediglich eine Genehmigung der Eltern. Erheblich für die Entscheidung des BGH war der Inhalt der Schenkungsurkunde, aus der hervorging, dass die Wohnung bereits mit dem Nießbrauch und der bedingten Rückauflassungsvormerkung belastet verschenkt wurde. Der § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB  schützt lediglich das bestehende Grundvermögen des Minderjährigen. Die Belastung  der Eigentumswohnung war hier bereits Teil des Erwerbsvorgangs, die Auflassung wurde zeitgleich mit der dinglichen Einigung über die Belastung erklärt. Das bestehende Vermögen des Minderjährigen war somit nicht betroffen.

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