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Gesundheitsgefährdung in Mietsache immer zu beseitigen

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 12. 05. 2022 – 67 S 30/ 22 entschieden: Eine gesundheitsgefährdende Beschaffenheit der Mietsache ist immer zu beseitigen. Hierbei ist unschädlich, ob der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis dieser Beschaffenheit abgeschlossen hat.

Sachverhalt

Ein Mieter verlangte von seinem Vermieter den Einbau eines Handlaufes einer in dem Mietobjekt befindlichen Treppen. Nach der Meinung des Mieters war eine Nutzung der Treppe ohne Handlauf nicht ohne erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden. Der Vermieter hielt dem entgegen, dass bei Abschluss des Mietvertrags die Treppe bereits ohne Handläufe gewesen sei. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags habe er die Beschaffenheit der Mietsache akzeptiert.

Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit der Mietsache

Grundsätzlich besteht die Pflicht gem. § 535 I 2 BGB des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hier fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, daher ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung von treu und Glauben gem. §§ 133, 157 BGB iVm. § 242 BGB zu ermitteln, worüber beide Parteien sich geeinigt haben und ob der Zustand des Mietobjekts dieser Einigung entspricht. Durch die fehlenden Handläufe der Treppe besteht eine erhöhte Sturzgefahr und damit verbunden eine Gesundheitsgefährdung ausgehend vom Zustand der Treppe.

Vorliegen eines mangels und dessen beseitigung

Die beiden Parteien haben also zumindest konkludent vereinbart, dass die Mietsache frei von gesundheitsschädlichen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen ist. Mit Fehlen des Handlaufes sei dies nicht der Fall, es liege ein Mangel vor. Hauptleistungspflicht des Vermieters ist und bleibt es gem. § 535 I 2 BGB den Mangel, hier die gesundheitsgefährdende Beschaffenheit, zu beseitigen. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, wie sich die vorbehaltlose Ingebrauchnahme des Mieters auf den Mängelbeseitigungsanspruch auswirkt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

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