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Gesellschaftsrecht: Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben

Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben

Während der Corona Pandemie ist die Digitalisierung weiter vorangeschritten und alltagstauglicher geworden. So wurden auch virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften abgehalten, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung der Hauptversammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Die Koalition plant eine Gesetzänderung des Aktiengesetzes (AktG), um solche virtuellen Hauptversammlungen auch zukünftig zu ermöglichen. Grundsätzlich war die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen durch § 1 II GesRuaCOVBekG lediglich als Teil der Sonderregelungen für die COVID-19 Pandemie vorgesehen, die seit dem  27.03.2020 gelten und planmäßig bis 31.08.2022 außer Kraft treten. Jetzt liegt ein Gesetzentwurf zum Aktiengesetz vor.

gESETZEntwurf zur Änderung des Aktiengesetzes

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung im Aktiengesetz vor. Diese Gesetzesänderung wird an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Eingeführt werden sollen der § 118a “Virtuelle Hauptversammlung”, der die Abhaltung von Hauptversammlungen sowohl in Präsenz, hybrider Form und als virtuelle Veranstaltung vorsieht und entsprechend organisiert. Somit wird die vollständige Bild- und Tonübertragung gewährleistet. Erweiternd hierzu ist auch ein Entwurf des § 130a geplant, dessen Regelungsinhalt sich auf die Stellungnahme- und das Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen bezieht. Ziel der Gesetzesänderung ist also die Struktur, Organisation und letztlich auch die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen möglichst nah an das Niveau von Präsenzveranstaltungen anzupassen.

Konsequenzen und rechtsfolgen

Es stellt sich die Frage welche Konsequenzen und ggf. Rechtsfolgen eine solche Gesetzesänderung mit sich bringt. Die pandemiebedingte Sonderregelung hat nicht den Status eines höherrangigen Gesetzes, die Aktionäre können ihre Rechte also nicht in gleichem Umfang wie bei einem Gesetz ausüben. Durch virtuelle Hauptversammlungen ist auch die Präsenzquote der Aktionäre gestiegen. Zudem hat sich die Qualität der Beantwortung von Fragen der Aktionäre verbessert.

Eine virtuelle Hauptversammlung läuft natürlich auch bezüglich der Kommunikation etwas anders ab, als eine reguläre Präsenzveranstaltung. Daher ermöglicht die Gesetzesänderung auch die Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung. Dies gewährleistet einen reibungsloseren, strukturierteren Ablauf und sichert das Rechtschutzinteresse der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre. Infolgedessen wird auch eine Anpassung des Anfechtungsrechts vorgenommen, sodass die Herausgeber von Wertpapieren keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.

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