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Mietrecht: Widersprechende Klauseln zur automatischen Verlängerung in einem Gewerbemietvertrag

Sachverhalt
Die Parteien vereinbarten 2001 einen Mietvertrag über Gewerberäume. § 2 Ziffer 2 des Vertrages beinhaltete die Klausel, dass das Mietverhältnis 2001 beginnt und 2006 endete. Es verlängere sich um jeweils 1 Jahr, wenn eine der Parteien nicht vor Ablauf der Mietzeit widerspricht. Nach§ 2Ziffer 3 konnte der Mietvertrag um jeweils weitere 1 x 5 Jahre verlängert werden. Nach§ 2Ziffer 8 wurde vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängere, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetze.

Nach 2009  nutzte der  Mieter die Mieträume weiter und zahlte weiter ein Entgelt, das der Miete entsprach. Im Juni 2017 übersandte er dem Vermieter ein Schreiben, nach dem er das “Mietverhältnis kündigte”. In der Folge stellte er die Zahlung eines Entgeltes ein. Der Mieter war der Ansicht, dass das Mietverhältnis bereits beendet war. Der Mietvertrag sei entgegen der Regelung des § 2 Ziffer 2 aufgrund des § 2 Ziffer 8 nicht stillschweigend verlängert worden. Der Vermieter erhob nach vorgeschaltetem Mahnverfahren Klage auf Zahlung eines Mietzinses bis einschließlich Dezember 2017.

Entscheidung
Das Amtsgericht Neukölln gab der Klage des Vermieter statt. Zwar sei das ursprüngliche Mietverhältnis bereits 2009 beendet gewesen, doch sei durch schlüssiges Verhalten ein neuer Vertrag zustande gekommen. Der Wille des Beklagten zu diesem neuen Mietverhältnis habe sich durch seine “Kündigung des Mietverhältnisses” manifestiert. Somit kündigte der Beklagte ordentlich zum 31. Dezember 2017, § 580a Absatz 2 BGB.

Anmerkung
Das Amtsgericht Neukölln nimmt nicht klar Stellung zu der Frage, unter welchen Aspekten das Mietverhältnis 2009 endete. Die Frage, ob durch den Nachtrag die Regelung zur automatischen Verlängerung abbedungen wurde oder ob sich die Ziffern 3 und 8 des § 2 widersprachen und so § 305c BGB zur Anwendung kommt, lässt es offen.

(Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 08.08.2018, Az. 9 C 61/18)

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