Scroll Top

WEG-Reform 2020 – Neue Rechte für Eigentümer

Bestrebungen zur Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes gab es schon seit geraumer Zeit. Die Neufassung, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, beinhaltet nun einige wesentlichen Änderungen.

Ziel der Reform war insbesondere die Harmonisierung der Regelungen des WEG mit dem Mietrecht, um Beschlüsse der Wohnungseigentümer über Baumaßnahmen zu erleichtern. Die Reform soll im Wesentlichen das Wohnungseigentum wieder attraktiver machen.

Wesentlichen Änderungen nach der WEG Reform 2020:

Erleichterung baulicher Maßnahmen

Ein zentrales Thema stellt die Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen dar.
Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse bezüglich der Verwirklichung von baulichen Maßnahmen gem. § 22 I, II WEG a.F. einer hohen Beschlussfähigkeit. Um die Durchführung baulicher Veränderungen zu vereinfachen und um die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer zu erweitern, reicht für die Beschlussfähigkeit nun eine einfache Versammlungsmehrheit nach § 20 I WEG n.F.
Dies steht unter der Prämisse, dass die baulichen Veränderungen aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers sinnvoll sind und zudem zukünftig nachhaltig Kosten eingespart werden können. Einschränkungen liegen insoweit vor, als die Baumaßnahmen nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen, und dass einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern unangemessen benachteiligt werden dürfen.

Verbesserte Effizienz der Verwaltung

In einigen Bereichen wurden die Regeln zur Durchführung der Eigentümerversammlung den Anforderungen der Praxis nicht mehr gerecht. Nun wird insbesondere die Beschlussfähigkeit bei Versammlungen der Wohnungseigentümer gestärkt.

Nach dem reformierten WEG ist die Eigentümerversammlung jederzeit beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer. Dies hat zur Folge, dass die Untätigkeit einzelner Wohnungseigentümer nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft führt.

Im Fokus stand zudem die Digitalisierung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Um der zunehmenden Digitalisierung im Alltag gerecht zu werden, soll es nun bei Eigentümerversammlungen möglich sein, nicht mehr ausschließlich bei physischer Anwesenheit seine Stimme abgeben zu können. Eigentümerversammlungen sollen weiterhin hauptsächlich präsent stattfinden, jedoch kann künftig eine Online-Teilnahme an der Präsenz-Versammlung durch Beschluss ermöglicht werden. Somit sollen insbesondere auswärtige Wohnungseigentümer besser miteinbezogen werden.
Zukünftig kann zudem von der Schriftform beim Einberufungsverlangen abgesehen werden. Ausreichend ist das Einberufungsverlangen per E-Mail an den Verwalter.

Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung ist künftig bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Mieter-Vermieter-Verhältnis die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich. Mit der direkten Weitergabe der Betriebskosten an den Mieter soll insbesondere eine Über- bzw. Unterkompensation des Vermieters vermieden werden.
Wohnungseigentümer und auch Mieter haben zudem einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen wie die Herstellung von Barrierefreiheit und die Errichtung von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Erweiterte Stellung des Verwalters

Im Zuge der WEG-Reform erhält der Verwalter mehr Entscheidungsbefugnisse. Der Verwalter kann nach den neuen Regelungen eigenverantwortlich Entscheidungen über Maßnahmen treffen, die nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Als Kontrollmöglichkeit können die Wohnungseigentümer die Befugnisse des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss einschränken.
Zudem besitzen Verwalter künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft, vgl. § 9 b I WEG. Diese bezieht sich jedoch entgegen früherer Überlegungen nicht mehr auf den Abschluss von Grundstückskäufen und Darlehensverträgen.

Alle Änderungen in der Gegenüberstellung finden Sie hier.