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Störungsabwehr nur noch im WEG-Verband

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Störungsabwehr nur noch im WEG-Verband

Nach der WEG-Reform ist eine Störungsabwehr nur noch im WEG-Verband möglich. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann von einem anderen Mitglied oder dessen Mietern die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Eigentums verlangen. Solche Ansprüche können nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21)  nun allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) geltend gemacht werden.

 

Ausgangsfall

Im zu entscheidenden Fall verklagte ein Wohnungseigentümer ein anderes WEG-Mitglied u.a. auf Beseitigung des Kellerdurchbruchs in den Kellerräumen. Die betroffene Wohnung gehört der Beklagten. Die Eigentümer waren aus der Teilungserklärung berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Kellerräume umzubauen und zu jeglichen Zwecken zu nutzen. Die Bauaufsichtsbehörde hatte daraufhin einen  Baustopp verfügt und das zuständige Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese beinhaltete, dass die Arbeiten zu unterlassen sind.

Während des Berufungsverfahrens am Landgericht fehlte es der Eigentümerin nun an der nötigen Prozessführungsbefugnis für Ansprüche die auf eine Beeinträchtigung oder Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden. Denn dr Verwalter teilte ihr mit, dass die Gemeinschaft ihr untersage, die im Prozess anhängigen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Die Revision am BGH blieb ohne Erfolg.

 

Kein Fortbestand der Prozessführungsbefugnis

Nach dem V. Zivilsenat hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da es der Klägerin an der Prozessführungsbefugnis fehlte. Dies folge jedoch nicht unmittelbar aus § 9a Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift übe der WEG-Verband die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB aus. Für Altfälle, welche vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ab dem 01.12.2020, anhängig sind, könne die Befugnis des Einzeleigentümers fortbestehen. Obwohl das Verfahren hier vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig war, war dies hier nicht der Fall. Durch die Mitteilung des Verwalters, dass die Gemeinschaft es der Eigentümerin untersage gegen die zweckwidrige Nutzung gerichtlich vorzugehen, habe sich die Sachlage geändert. Der Verband hat das Recht, die Sache an sich zu ziehen auch nicht verwirkt. Für einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG fehle es an einer hinreichenden Darlegung einer Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin.

 

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