Kaufmannseigenschaft
Im Hinblick auf das Dickicht an handelsrechtlichen Gesetzen stellt sich Ihnen mit Sicherheit die Frage, ob und wann die Kaufmannseigenschaft vorliegt und welche Regelungen für Sie relevant werden.
Kaufmann oder Kauffrau ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Die Kaufmannseigenschaft ist allerdings nicht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, sondern definiert sich über die Art des eingerichteten Gewerbebetriebs. Zu den Kriterien zählen die Vielfalt an Erzeugnissen und Leistungen, die Art des Kundenkreises, die Teilnahme an Wechsel- und Scheckverkehr, die Beschäftigtenanzahl, das Betriebskapital sowie Umsatzvolumen etc. Grundsätzlich gilt für jedes Gewerbe die gesetzliche Vermutung der Kaufmannseigenschaft und eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Für den Kleingewerbebetreibenden besteht allerdings ein Wahlrecht zur Eintragung in das Handelsregister einerseits und zur Widerlegung der Vermutung seiner Kaufmannseigenschaft andererseits.
Handelsverträge & AGB
In den Handelsverträgen zwischen Unternehmen werden die Regeln zu der Leistungserbringung und Vergütung festgelegt. Es können besondere Vereinbarungen zu den verschärften Mängel-, Rüge- der Mahnungsrechten für Kaufleute getroffen werden.
Die Vereinbarung von aktuellen und wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in den Vertrag mit einbezogen werden, sind von besonderer Bedeutung. Gerade die Regelungen zu höherer Gewalt – wie der Corona-Pandemie –, Lieferterminen und Lieferungsverzögerungen sowie zu einem etwaigen Insolvenzfall des Vertragspartners können existenzielle Auswirkungen haben. Ist beispielsweise bei einer Insolvenz kein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden, besteht wenig Aussicht auf eine vollständige Zahlung oder den Rückerhalt verkaufter Waren. Die subsidiär zum Vertrag greifenden gesetzlichen Vorschriften sind allgemeinerer Natur und so können unteranderem Schadensersatzansprüche durch Unternehmer oder Verbraucher drohen.
Vertragsgestaltung mit Handelsvertretern
Handelsvertreter ist nach dem HGB, wer als selbstständiger Gewerbebetreibender Geschäfte vermittelt oder abschließt und dabei im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten kann. Er ist im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer nicht persönlich und wirtschaftlich abhängig. Der Handelsvertreter definiert sich über seine Unabhängigkeit vom Unternehmer, die sich besonders in den Aspekten der Fachrichtung sowie Ort und Zeit der von ihm zu erbringenden Leistung zeigt. Richtlinien durch den Unternehmer dürfen natürlich vorgegeben werden, aber der Handelsvertreter trägt das wesentliche Risiko der Umsetzung. Da die Abgrenzung häufig schwer fällt, sollte eine explizite Regelung im Vertrag dahingehend zu finden sein. Andernfalls kann es zu unangenehmen Prüfungen innerhalb des Betriebs und hinsichtlich dessen Organisationsstrukturen kommen. Selbst wenn die Vertragsregelungen eindeutig sind, darf der Handelsvertreter in der Praxis trotzdem nicht als Arbeitnehmer behandelt werden.
Das ist von so hoher Bedeutung, weil die Einordnung starke steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hat und auch renten-, kranken- und pflegeversicherungsrechtliche Relevanz besteht. Gerade im digitalen Bereich muss Vorsicht gewahrt werden, denn die Formen an Internetvertrieb haben sich vervielfältigt.
Buchführungspflicht
Grundsätzlich sind alle Kaufleute nach dem HGB zu einer Buchführung über unternehmensinterne Geschäfte verpflichtet. Es müssen also die Handelsgeschäfte sowie die Vermögenslage offengelegt werden. Dadurch soll Außenstehenden die Möglichkeit zum Überblick über alle Geschäftsvorfälle und das Unternehmen gegeben werden. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht von Handelsgewerben ist von der steuerrechtlichen Buchführungspflicht zu unterscheiden, weil sich diese nicht nach Art des Unternehmens richtet, sondern ob ein Jahresumsatz von über 600.000 € besteht.
Wettbewerbsgebote
Der Wettbewerb kurbelt die Konkurrenz- und Leistungsfähigkeit von Unternehmen an. Jedoch ist im Rahmen des Handelsrechts nicht alles erlaubt. Es ist eng mit dem Wettbewerbsrecht verbunden, das dem Handel von Unternehmen und ihrem Verhältnis zu Verbrauchern klare Grenzen schafft. Es regelt Verstöße durch grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten, durch rechtswidriges Verhalten wie unlautere Werbung oder aggressive geschäftliche Handlungen und durch Zuwiderhandlung gegen den Mitbewerberschutz. Die Vorschriften zu einem lauteren Wettbewerb finden sich im Kartellrecht (GWB) und dem Lauterkeitsrecht (UWG).