<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Gesellschaftsrecht Archive - JUR LAW</title>
	<atom:link href="https://jur-law.de/category/gesellschaftsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link></link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 26 Aug 2025 08:21:02 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://jur-law.de/wp-content/uploads/2020/10/thumbnail_200906_JUR_Logo_400x400-04.png</url>
	<title>Gesellschaftsrecht Archive - JUR LAW</title>
	<link></link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Beschluss des DiREG: GmbH-Gründung ist künftig online möglich</title>
		<link>https://jur-law.de/2022/08/gmbh-gruendung-kuenftig-online-moeglich-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[JUR URBAN]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2022 14:23:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[START-UP und Gründer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://jur-law.de/2022/07/gmbh-gruendung-kuenftig-online-moeglich-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>GmbH-Gründungen ab dem 01.08.2022 online möglich Seit dem 01.08.2022 ist die GmbH-Gründung, sowie Unternehmergesellschaftsgründungen online möglich &#8211; bequem von zu...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://jur-law.de/2022/08/gmbh-gruendung-kuenftig-online-moeglich-2/">Beschluss des DiREG: GmbH-Gründung ist künftig online möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://jur-law.de">JUR LAW</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>GmbH-Gründungen ab dem 01.08.2022 online möglich</h2>
<p>Seit dem 01.08.2022 ist die GmbH-Gründung, sowie Unternehmergesellschaftsgründungen online möglich &#8211; bequem von zu Hause aus.  Bisher bedurfte es zur Gründung solcher  Gesellschaften des persönliches Erscheinen beim Notar, dies ändert sich mit der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/19_wp/DigitalRL_Ums/ableu_2019_1151.pdf;jsessionid=5DE92FFD23EAA78ABFC06CADA9828F49.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=2">Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151)</a>. Die Mitgliedstaaten der EU müssen seit dem 01.08.2022 eine Online- Gründung der Unternehmen ermöglichen. Zum Schutz des Gründers bzw. der Gründerin, sowie des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche bedarf es dennoch eines Notars. Hierfür stellt die Bundesnotarkammer ein besonders gesichertes Videokommunikationssystem zur Verfügung. Alle erforderlichen Willenserklärungen können auf diesem Weg notariell beurkundet werden und somit wird ein hinreichender Schutz aller Beteiligten gewährleiste</p>
<h3>Digitalisierung des Gesellschaftsrechts</h3>
<p>Es stellt sich die Frage, wie notwendig die <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/19_wp/DigitalRL_Ums/ableu_2019_1151.pdf;jsessionid=5DE92FFD23EAA78ABFC06CADA9828F49.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=2">Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151)</a> hinsichtlich Online GmbH- Gründungen ist. Durch die Pandemie hat die Digitalisierung an immer mehr Bedeutung gewonnen, damit einhergehend bedurfte es auch einer Überarbeitung der Richtlinien, die diesen Bereich regeln. Durch die <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/19_wp/DigitalRL_Ums/ableu_2019_1151.pdf;jsessionid=5DE92FFD23EAA78ABFC06CADA9828F49.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=2">Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151) </a>wird ein Großteil des deutschen Registerwesens umgestellt. Sinn und Zweck der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/19_wp/DigitalRL_Ums/ableu_2019_1151.pdf;jsessionid=5DE92FFD23EAA78ABFC06CADA9828F49.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=2">Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151)</a> ist es, das Verfahren zur Unternehmensgründung europaweit zu vereinheitlichen und somit effizienter zu gestalten. Langfristig gesehen spart die Digitalisierung im Bereich des Registerwesens Zeit und Kosten. Die Errichtung von Zweigniederlassungen innerhalb Europas wird zudem attraktiver. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch über Zweigniederlassungen, sowie über disqualifizierte GeschäftsführerInnen wird insgesamt verbessert.</p>
<h3>Anwendungsbereiche der Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151)</h3>
<p>Bislang wurde das notarielle Beglaubigungsverfahren mittels Videokommunikation nur bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften angewandt, das DiREG erweitert das Verfahren auf sämtliche Rechtsträger. Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister fallen hiernach ebenfalls in den Anwendungsbereich. Mit dem 01.08.2022 wurde auch der Anwendungsbereich der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/19_wp/DigitalRL_Ums/ableu_2019_1151.pdf;jsessionid=5DE92FFD23EAA78ABFC06CADA9828F49.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=2">Digitalisierungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2019/ 1151)</a> von Bargründungen auf Sachgründungen erweitert. Zuvor war die Online- Gründung einer GmbH nur bei Erbringung von Stammkapital in Geld möglich, künftig können die GründerInnen das Stammkapital auch in Sachen bzw. Sachwerten erbringen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Gegenstände dir ihrerseits beurkundungspflichtig sind, wie etwa Grundstücke oder auch GmbH- Anteile.</p>
<h3>Ablauf des Online-Verfahrens</h3>
<p>Zusätzlich zum Videokommunikationsverfahren wird auch das Verfahren zur öffentlichen Beglaubigung von Urkunden mittels qualifizierter elektronischer Signatur ermöglicht. Es bedarf zwar nach wie vor einer Eintragung der Bekanntmachung, hierfür war bislang jedoch die Registereintragung in einem separaten Bekanntmachungsportal notwendig. Ab dem  01.08. 2022 wird die Eintragung dadurch bekanntgemacht, dass sie im jeweiligen Register erstmals online zum Abruf bereitgestellt wird. Wenn Sie sich künftig darüber informieren möchten, ob seitens Ihres Vertragspartners Änderungen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister vorgenommen wurden, dann müssen Sie keine Abrufgebühren mehr bezahlen, lediglich eine Bereitstellungsgebühr wird erhoben.</p>
<h3></h3>
<h3><strong>JUR | URBAN BERÄT SIE IM GESELLSCHAFTSRECHT. HABEN SIE FRAGEN?</strong></h3>
<h3><strong><a href="https://jur-law.de/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">KONTAKTIEREN SIE UNS JETZT.</a></strong></h3>
<p>Der Beitrag <a href="https://jur-law.de/2022/08/gmbh-gruendung-kuenftig-online-moeglich-2/">Beschluss des DiREG: GmbH-Gründung ist künftig online möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://jur-law.de">JUR LAW</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsrecht: Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben</title>
		<link>https://jur-law.de/2022/07/virtuelle-hauptversammlung-gesetzaenderung-aktiengesetz-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[JUR URBAN]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2022 14:23:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://jur-law.de/2022/07/virtuelle-hauptversammlung-gesetzaenderung-aktiengesetz-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben Während der Corona Pandemie ist die Digitalisierung weiter vorangeschritten und alltagstauglicher geworden. So wurden auch virtuelle...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://jur-law.de/2022/07/virtuelle-hauptversammlung-gesetzaenderung-aktiengesetz-2/">Gesellschaftsrecht: Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben</a> erschien zuerst auf <a href="https://jur-law.de">JUR LAW</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben</h2>
<p>Während der Corona Pandemie ist die Digitalisierung weiter vorangeschritten und alltagstauglicher geworden. So wurden auch virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften abgehalten, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung der Hauptversammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Die Koalition plant eine Gesetzänderung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/">Aktiengesetzes (AktG)</a>, um solche virtuellen Hauptversammlungen auch zukünftig zu ermöglichen. Grundsätzlich war die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen durch § 1 II GesRuaCOVBekG lediglich als Teil der Sonderregelungen für die COVID-19 Pandemie vorgesehen, die seit dem  27.03.2020 gelten und planmäßig bis 31.08.2022 außer Kraft treten. Jetzt liegt ein Gesetzentwurf zum Aktiengesetz vor.</p>
<h3>gESETZEntwurf zur Änderung des Aktiengesetzes</h3>
<p>Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung im Aktiengesetz vor. Diese Gesetzesänderung wird an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Eingeführt werden sollen der § 118a &#8222;Virtuelle Hauptversammlung&#8220;, der die Abhaltung von Hauptversammlungen sowohl in Präsenz, hybrider Form und als virtuelle Veranstaltung vorsieht und entsprechend organisiert. Somit wird die vollständige Bild- und Tonübertragung gewährleistet. Erweiternd hierzu ist auch ein Entwurf des § 130a geplant, dessen Regelungsinhalt sich auf die Stellungnahme- und das Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen bezieht. Ziel der Gesetzesänderung ist also die Struktur, Organisation und letztlich auch die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen möglichst nah an das Niveau von Präsenzveranstaltungen anzupassen.</p>
<h3>Konsequenzen und rechtsfolgen</h3>
<p>Es stellt sich die Frage welche Konsequenzen und ggf. Rechtsfolgen eine solche Gesetzesänderung mit sich bringt. Die pandemiebedingte Sonderregelung hat nicht den Status eines höherrangigen Gesetzes, die Aktionäre können ihre Rechte also nicht in gleichem Umfang wie bei einem Gesetz ausüben. Durch virtuelle Hauptversammlungen ist auch die Präsenzquote der Aktionäre gestiegen. Zudem hat sich die Qualität der Beantwortung von Fragen der Aktionäre verbessert.</p>
<p>Eine virtuelle Hauptversammlung läuft natürlich auch bezüglich der Kommunikation etwas anders ab, als eine reguläre Präsenzveranstaltung. Daher ermöglicht die Gesetzesänderung auch die Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung. Dies gewährleistet einen reibungsloseren, strukturierteren Ablauf und sichert das Rechtschutzinteresse der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre. Infolgedessen wird auch eine Anpassung des Anfechtungsrechts vorgenommen, sodass die Herausgeber von Wertpapieren keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.</p>
<p><strong>JUR | URBAN BERÄT SIE IM GESELLSCHAFTSRECHT. HABEN SIE FRAGEN?</strong></p>
<p><strong><a href="https://jur-law.de/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">KONTAKTIEREN SIE UNS JETZT.</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://jur-law.de/2022/07/virtuelle-hauptversammlung-gesetzaenderung-aktiengesetz-2/">Gesellschaftsrecht: Virtuelle Hauptversammlungen sollen bleiben</a> erschien zuerst auf <a href="https://jur-law.de">JUR LAW</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
